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2026-04 · 8 Min. Lesezeit · Alle Artikel

Digitaler Produktpass und wiederverwendete Waren: Was Refurbisher und Sammelorganisationen wissen müssen

Eine der häufigsten Fragen aus der Kreislaufwirtschaft: Wenn ein Hersteller-Verantwortlichkeitssystem (PRO) gebrauchte Textilien sammelt oder ein Refurbisher gebrauchte Mobiltelefone repariert und weiterverkauft — muss dann ein neuer GTIN und ein neuer Digitaler Produktpass (DPP) ausgestellt werden?

Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an, was Sie tatsächlich mit dem Produkt machen. Die ESPR (Verordnung 2024/1781) zieht eine grundsätzlich klare Linie — die praktischen Details werden jedoch durch die delegierten Rechtsakte für jede Produktkategorie festgelegt.

Die zentrale Unterscheidung: Wiederverwendung vs. Remanufacturing

Die ESPR unterscheidet zwei grundlegend unterschiedliche Szenarien.

Wiederverwendung bedeutet, dass das Produkt gesammelt, geprüft, gereinigt und gegebenenfalls geringfügig repariert wird und dann im Wesentlichen in seinem ursprünglichen Zustand wiederverkauft wird. In diesem Fall ist kein neuer DPP erforderlich. Der ursprüngliche Pass — sofern vorhanden — bleibt gültig und begleitet das Produkt zum nächsten Nutzer. Das ist ein wichtiger Grundsatz: Der DPP ist die „Biografie" eines konkreten physischen Stücks, nicht einer Handelstransaktion.

Remanufacturing hingegen bedeutet, dass das Produkt erheblich verändert wird: Komponenten werden ausgetauscht, die Garantie wird erneuert, Funktion oder Spezifikation ändern sich. Der Remanufacturer wird damit zu einem neuen „Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt" im Sinne von Artikel 9 ESPR. Es muss ein neuer DPP ausgestellt werden, und der Akteur übernimmt die Pflichten eines Herstellers.

Die Grenze zwischen den beiden Kategorien ist nicht immer scharf — die delegierten Rechtsakte für die einzelnen Kategorien werden sie genauer definieren. Der klarste bestehende Präzedenzfall ist die Batterieverordnung (2023/1542), bei der remanufakturierte Batterien ausdrücklich einen neuen DPP erhalten und der ursprüngliche damit verknüpft wird.

Textilien (eine PRO sammelt und verkauft Second-Hand-Ware)

Wenn eine PRO Kleidung lediglich sammelt, sortiert und im ursprünglichen Zustand weiterverkauft (der typische Second-Hand-Kanal), gilt dies als Wiederverwendung — ein neuer DPP ist nicht erforderlich. Die PRO fungiert als Abfallakteur und anschließend als Distributor gebrauchter Waren, nicht als Hersteller.

Einschränkung: Für Textilien gibt es noch keinen verabschiedeten delegierten Rechtsakt zum DPP (er ist in Vorbereitung, erwartet für 2027–2028). Für die meisten heute gesammelten Textilien existiert daher kein ursprünglicher DPP, der übertragen werden müsste. Die EPR-Pflichten für Textilien (aus der Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie) sind ein eigenständiges Regime.

Wenn die PRO jedoch Upcycling betreibt — etwa alte Kleidung zerlegt und daraus neue Produkte näht — handelt es sich um ein neues Produkt, und die volle Herstellerpflicht greift, einschließlich neuem GTIN und DPP.

Mobiltelefone (eine PRO sammelt und verkauft als refurbished)

Hier handelt es sich fast immer um Refurbishment, nicht nur um Wiederverwendung. Ein Refurbisher tauscht typischerweise:

Damit wird er zu einem neuen Wirtschaftsakteur mit Pflichten, die mit denen des ursprünglichen Herstellers vergleichbar sind:

  1. Neuer DPP mit eigenen Daten — wer hat refurbisht, wann, welche Komponenten wurden ausgetauscht, wie lautet die neue Garantie, Daten zum Umweltprofil nach dem Refurbishment. Der ursprüngliche DPP (sofern vorhanden) sollte als Referenz verknüpft werden.
  2. Neuer GTIN — das ist eine GS1-Regel, keine ESPR-Vorgabe. GS1-Regeln verlangen einen neuen GTIN, sobald sich Parameter ändern, die den Verbraucher oder den Handelskanal betreffen (Garantie, Spezifikation, Verpackung für den Refurbished-Markt). Ein refurbishtes iPhone 13 erhält einen anderen GTIN als ein neues iPhone 13.
  3. CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung — der Refurbisher übernimmt die Verantwortung für die Konformität mit Funk-, EMV- und Sicherheitsrichtlinien.
  4. WEEE-Registrierung als Hersteller (in jedem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird).
  5. Produktsicherheitsverantwortung nach GPSR (Verordnung 2023/988).
  6. Verbraucherrechte — mindestens 12 Monate Gewährleistung für gebrauchte Waren (Richtlinie 2019/771; einige Mitgliedstaaten verlangen länger).

Was das in der Praxis bedeutet

Refurbisher und Remanufacturer sind vollwertige Wirtschaftsakteure mit denselben DPP-Pflichten wie ursprüngliche Hersteller — sie sind nur kleiner und oft technologisch weniger ausgestattet. Genau dieses Segment braucht zugängliche Self-Service-Werkzeuge.

Wenn die delegierten Rechtsakte für Elektronik verabschiedet werden (erwartet 2026–2027), wird die Verknüpfung von Pässen wichtig: Der neue Pass muss auf den ursprünglichen verweisen. Wer heute eine DPP-Plattform auswählt, sollte sicherstellen, dass das Datenmodell darauf vorbereitet ist.

Dieser Artikel ist eine regulatorische Übersicht und keine Rechtsberatung. Für konkrete Umsetzungen — insbesondere sobald die delegierten Rechtsakte für Textilien und Elektronik finalisiert sind — empfehlen wir die Konsultation eines auf ESPR spezialisierten Anwalts.