Keine Beschränkung der Plattform — eine rechtliche. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 darf eine Batterie nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für sie einsteht. Artikel 4 Absatz 2 legt fest, wer das sein kann: ein EU-Hersteller, ein Einführer, ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Auftrag oder ein Fulfilment-Dienstleister.
Er handelt für Sie auf dem EU-Markt auf Grundlage eines schriftlichen Mandats: hält die verifizierte Identität im Register, trägt die Pflichten, die dem verantwortlichen Akteur zufallen, und ist die Adresse, an die sich Behörden wenden.
Die Produktdaten. Materialien, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil, Stoffe, Dokumente — das ist Ihre technische Dokumentation, und niemand sonst kann sie erstellen. Sie bringen sie in der Form ein, in der Sie sie haben.
Ihr Importeur kann den verifizierten Status halten und uns ausschließlich als DPP-Dienstleister ermächtigen.
Die Rollen rund um den Produktpass werden ständig miteinander verwechselt.
Ein Rücknahmesystem zieht Beiträge von Herstellern ein und organisiert Sammlung, Behandlung und Recycling von Abfällen. Nichts davon tun wir. Der EPR-Bevollmächtigte nach Artikel 56 Absatz 3, die Eintragung in nationale Herstellerregister und Recyclingbeiträge sind eine andere Rolle mit anderen Regeln, und die übernehmen wir nicht.
Wir sind nicht Einführer im zollrechtlichen Sinne, wickeln keine Zollabfertigung ab und bewerten, prüfen oder zertifizieren Ihre Produkte nicht. Das Erstellen der technischen Unterlagen bleibt bei Ihnen — Artikel 40 Absatz 2 lässt eine Übertragung auf einen Bevollmächtigten gar nicht zu.
Wenn Sie zusätzlich ein Herstellerverantwortungssystem brauchen, stellen wir Ihnen in jedem betroffenen Mitgliedstaat eines vor. Das ist ein eigener Vertrag zwischen Ihnen und diesem System.
Sagen Sie uns, was Sie herstellen und wo es ankommt, und wir legen dar, was die EU-Seite verlangt und was es kostet.