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EU-Bevollmächtigter

Für die Produktkonformität und das EU-DPP-Register — nicht für die erweiterte Herstellerverantwortung.
Das Unionsrecht verlangt, dass jemand, in der Union niedergelassen, gegenüber den Marktüberwachungsbehörden für Ihre Produkte einsteht. Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, den die Batterieverordnung auf Batterien erstreckt hat, lässt dafür einen EU-Einführer oder einen durch schriftlichen Auftrag benannten Bevollmächtigten zu. Ein außerhalb der Union niedergelassener Hersteller steht nicht auf dieser Liste. Diese Seite erklärt, worin diese Rolle tatsächlich besteht.

Warum jemand in der Union dafür einstehen muss

Keine Beschränkung der Plattform — eine rechtliche. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 darf eine Batterie nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur für sie einsteht. Artikel 4 Absatz 2 legt fest, wer das sein kann: ein EU-Hersteller, ein Einführer, ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Auftrag oder ein Fulfilment-Dienstleister.

Was ein Bevollmächtigter tut

Er handelt für Sie auf dem EU-Markt auf Grundlage eines schriftlichen Mandats: hält die verifizierte Identität im Register, trägt die Pflichten, die dem verantwortlichen Akteur zufallen, und ist die Adresse, an die sich Behörden wenden.

Was weiterhin Ihnen gehört

Die Produktdaten. Materialien, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil, Stoffe, Dokumente — das ist Ihre technische Dokumentation, und niemand sonst kann sie erstellen. Sie bringen sie in der Form ein, in der Sie sie haben.

Sie haben bereits einen EU-Importeur?

Ihr Importeur kann den verifizierten Status halten und uns ausschließlich als DPP-Dienstleister ermächtigen.

Was wir sind und was nicht

Die Rollen rund um den Produktpass werden ständig miteinander verwechselt.

Wir sind kein Herstellerverantwortungssystem

Ein Rücknahmesystem zieht Beiträge von Herstellern ein und organisiert Sammlung, Behandlung und Recycling von Abfällen. Nichts davon tun wir. Der EPR-Bevollmächtigte nach Artikel 56 Absatz 3, die Eintragung in nationale Herstellerregister und Recyclingbeiträge sind eine andere Rolle mit anderen Regeln, und die übernehmen wir nicht.

Und Ihr Importeur sind wir auch nicht

Wir sind nicht Einführer im zollrechtlichen Sinne, wickeln keine Zollabfertigung ab und bewerten, prüfen oder zertifizieren Ihre Produkte nicht. Das Erstellen der technischen Unterlagen bleibt bei Ihnen — Artikel 40 Absatz 2 lässt eine Übertragung auf einen Bevollmächtigten gar nicht zu.

Wenn Sie zusätzlich ein Herstellerverantwortungssystem brauchen, stellen wir Ihnen in jedem betroffenen Mitgliedstaat eines vor. Das ist ein eigener Vertrag zwischen Ihnen und diesem System.

Sie exportieren in die EU?

Sagen Sie uns, was Sie herstellen und wo es ankommt, und wir legen dar, was die EU-Seite verlangt und was es kostet.

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